LIBERTY EUROPE Lebensversicherungen

Nutzen Sie Ihre Möglichkeit zum Widerspruch!

Der Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge ist aufgrund des vergangenen historisch niedrigen Zinsniveaus und der enttäuschenden Wertentwicklung für betroffene Versicherungsnehmer ein bedeutendes Thema. Dies vor allem deshalb, da die Wertentwicklungen der Versicherungsverträge deutlich hinter den prognostizierten Werten zurückbleiben“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger.

„Aufgrund der wirtschaftlichen Umbrüche sind von dieser wirtschaftlich unsicheren Lage besonders englische Lebensversicherungsgesellschaften betroffen. Viele Versicherungsnehmer streben deshalb die Rückabwicklung der Versicherungsverträge an, da sich gerade bei englischen Lebensversicherungen insbesondere aufgrund des zurückliegenden BREXIT noch weitere wirtschaftliche Auswirkungen ergeben können“, so Rechtsanwalt Dr. Greger weiter.

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen vertritt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Versicherungsnehmern und konnte hier bereits erfolgreich die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen erreichen. „Aufgrund der Tätigkeit unserer Kanzlei konnten wir besipielsweise für einen unserer Mandanten einen Mehrerlös in Höhe von knapp 11.000,- EUR (im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert) erreichen. Dies entspricht einem Plus von 40%“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Betroffenen Versicherungsnehmern ist daher dringend anzuraten, die entsprechenden Lebensversicherungsverträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da der Widerspruch für einen Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, einen erheblichen Mehrerlös zu erhalten“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger.

Wertentwicklung enttäuschend

Raus mit Plus!“ – Jetzt Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen!

Lebensversicherungen galten viele Jahre lang als unverzichtbarer Bestandteil der privaten Altersvorsorge. In Deutschland existieren deshalb etwa 90 Mio. (!) Lebensversicherungsverträge. Doch das historisch niedrige Zinsniveau macht es vielen Versicherungsgesellschaften zunehmend schwerer, ihre bei Vertragsabschluss abgegebenen Zinsversprechen zu erfüllen. Die bei Vertragsende auszuzahlenden Summen reduzieren sich deshalb von Jahr zu Jahr.


Versicherungsgesellschaften dürfen Bewertungsreserven wohl kürzen

Der Bundesgerichtshof hat sich diese Woche mit dem Thema der Renditekürzungen beschäftigt (Az. IV ZR 201/17). Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, welche Beträge den Versicherungsnehmern am Ende der Vertragslaufzeit aus den sogenannten „Bewertungsreserven“ zustehen. Die für das Verfahren zustehenden Richter am Bundesgerichtshof haben bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die von Verbraucherschützern kritisierte Kürzung der Bewertungsreserven wohl rechtmäßig ist. Die Sparer müssen deshalb wohl weiterhin mit erheblichen Einschnitten rechnen. Das Urteil des BGH wird für 27. Juni 2018 erwartet.


Viele Versicherungsnehmer ziehen vorzeitige Vertragskündigung in Betracht

Für Versicherungsnehmer, die das Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht abwarten wollen, stellen Kündigung und/oder Widerruf mögliche Handlungsoptionen dar. Auch wenn bei einer Kündigung der zur Auszahlung kommende Rückkaufswert bedingt durch die Verrechnung mit Kosten und Gebühren erfahrungsgemäß geringer ausfallen wird als die bereits eingezahlten Beiträge, kann die Kündigung, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften, deren wirtschaftliche Zukunft unsicher ist, als erster wichtiger Schritt sinnvoll und empfehlenswert sein.


„Raus mit Plus“ durch Widerruf!

Parallel dazu kann dann der Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem ausgezahlten Rückkaufswert durch die Erklärung des Widerrufs durchgesetzt werden. Bei erfolgreichem Vertragswiderruf müssen die Lebensversicherungsunternehmen grundsätzlich den Gesamtbetrag aller bereits geleisteten Einzahlungen zurückerstatten – ohne Abzug von Kosten und Gebühren. Lediglich die Kosten für den übernommenen Versicherungsschutz während der bisherigen Laufzeit dürfen von der Versicherungsgesellschaft einbehalten werden. Im Gegenzug haben die Lebensversicherungen den eingezahlten Betrag aber auch für die gesamte Laufzeit mit durchschnittlich fünf Prozent über dem jeweiligen für das Jahr geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Diese Verzinsung ist in der Regel sogar höher als der vertraglich garantierte Mindestzins.


Widerrufsmöglichkeiten prüfen lassen!

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und EuGH haben den Versicherungsnehmern ein „ewiges Widerrufsrecht“ zugesprochen. Dies bedeutet konkret: Ist die in den Versicherungsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft, hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen, so dass die betreffenden Verträge noch heute widerrufen und damit rückabgewickelt werden können.


Erste Anlaufstelle: www.lebensversicherung-ausstieg.de

Um abzuklären, ob auch Ihr konkreter Lebensversicherungsvertrag durch Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt werden kann und ob damit auch Sie von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung profitieren können, bietet die Internetseite www.lebensversicherung-ausstieg.de eine erste kostenfreie und unverbindliche Anlaufstelle. Erfahrene Rechtsanwälte überprüfen, ob und gegebenenfalls wie Sie sich von Ihrer Lebensversicherung lösen können und zeigen Ihnen in einer anschließenden Beratung auf, welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind.

www.lebensversicherung-ausstieg.de – ein Service der Kanzlei Dr. Greger & Collegen

Aktuelle Rechtsprechung des EuGH

Erneut die Rechte von Versicherungsnehmern bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen vor dem EuGH bestätigt

Jetzt die Möglichkeit zur Rückabwicklung nutzen

„Bereits 2013 hat der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) mit seinem Grundsatzurteil die Weichen für ein „ewiges Widerrufsrecht“ von Versicherungsnehmern von Lebensversicherungsverträgen gestellt. Mit ihren Schlussanträgen hat die Generalanwältin beim EuGH die sehr verbraucherfreundliche Auslegung und somit die weitreichenden Verbraucherrechte bestätigt und bekräftigt. Betroffenen Versicherungsnehmern ist somit weiterhin zu empfehlen und anzuraten, die Möglichkeit zur Rückabwicklung von Versicherungsverträgen zu nutzen und auf diesem Wege einen erheblichen Mehrerlös von bis zu 50% (im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert) zu erhalten“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger.

Der EuGH hat unter anderem darüber zu befinden, welche inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht zu stellen sind und ob eine Rückabwicklung möglicherweise durch eine im Vorfeld bereits erklärte Kündigung ausgeschlossen sein könnte.

Nach deutlichem Rechtsverständnis der zuständigen Generalanwältin hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer klar und verständlich darüber zu belehren, in welcher Form der Rücktritt zu erklären ist. Nach der europäischen Grundlage ist es geboten, dass dem Versicherungsnehmer deutlich wird, dass ein formfreier Rücktritt nicht möglich ist. „Gerade hier war den Versicherungsnehmern, die bei Abschluss der Versicherungsverträge über deren Rücktrittsrecht belehrt wurden, häufig die Geltendmachung ihrer Rechte verwehrt. Nunmehr liegt eine sehr versicherungsnehmerfreundliche Auslegung der europäischen Regelung vor, wodurch es nunmehr auch diesen Versicherungsnehmern ermöglicht wird, die Rückabwicklung einzuleiten“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Zudem wurde deutlich, dass auch bei bereits gekündigten Verträgen weiterhin der Rücktritt erklärt werden kann und somit den Versicherungsnehmern auch hier die Möglichkeit bleibt, einen nicht unerheblichen Mehrerlös aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Die bisherige Rechtsprechung des BGH wird hiermit ausdrücklich bestätigt.

„Es wird betroffenen Versicherungsnehmern daher angeraten, die vorhandenen Versicherungsverträge von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und den Widerspruch bzw. Rücktritt erklären zu lassen und auf diesem Wege einen nicht unerheblichen Mehrerlös zu erreichen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger weiter.

Betroffene Versicherungsnehmer können sich über das Kontaktformular mit der Kanzlei Dr. Greger & Collegen in Verbindung setzen und die Versicherungsverträge zur Überprüfung einreichen.

Finanzprobleme bei deutschen Lebensversicherern

Der aktuelle Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom Juni 2018 zur “Evaluierung des Lebensversicherungsreform” erregt Aufmerksamkeit: Demzufolge könnten 34 von derzeit 87 deutschen Lebensversicherungsgesellschaften mittel- bis langfristig in finanzielle Schwierigkeiten geraten, falls die aktuelle Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten weiterhin anhalten sollte und das Geschäftsmodell der Lebensversicherung damit weiter gefährden würde. Diese 34 Versicherungsgesellschaften stehen derzeit unter einer intensivierten Aufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und müssen ihr halbjährig einen Sachstandsbericht zur wirtschaftlichen Entwicklung vorlegen. Sollten die Versicherer über einen bestimmten Zeitraum unter die gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapitalquote fallen, könnte im schlimmsten Fall die Abwicklung drohen. Welche Versicherungsgesellschaften von der intensivierten Aufsicht konkret betroffen sind, wird unter Verschluss gehalten.

Verantwortlich für die Probleme sind dem Bericht zufolge nicht nur die anhaltende Niedrigzinsphase, sondern auch die hohen Verwaltungskosten der Gesellschaften. So haben die Abschluss- und Vertriebskosten im Jahr 2017 rund 4,7 Mrd. EUR betragen. “Trotz erster Erfolge bei der Senkung der Abschluss- und Vetriebskosten sind weitere Anstrengungen der Lebensversicherer erforderlich, die Kosten zu senken”, so der Bericht.

CLERICAL MEDICAL gibt Widerspruch statt!

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in Versicherungsverträgen der CLERICAL MEDICAL jetzt zu Ihrem finanziellen Vorteil nutzen!

– Bis zu 50% Mehrerlös
– Auch bereits beendete und gekündigte Versicherungsverträge sind angreifbar
– Schnelle und unkomplizierte außergerichtliche Abwicklung
– Abwicklung auch für österreichische Mandanten in Deutschland über unsere Kanzlei
– Erstprüfung ist kostenfrei

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger erklärt hierzu:

„Bereits mehrfach hat die Clerical Medical dem Widerspruch eines von unserer Kanzlei vertretenen Versicherungsnehmer vollumfänglich stattgegeben. In einem aktuell von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat die Clerical Medical nunmehr sogar dem Widerspruch gegen einen bereits im Jahr 2009 gekündigten Versicherungsvertrag vollumfänglich entsprochen.

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist die Clerical Medical als Versicherungsgesellschaft verpflichtet, an den Versicherungsnehmer sämtliche eingezahlten Beiträge nebst Nutzungsersatz auszubezahlen. In dem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen aktuell vertretenen Fall wurde dem Versicherungsnehmer bereits ein Rückkaufswert in Höhe von € 73.148,76 ausgezahlt. Die nunmehr erfolgte weitere Auszahlung in Höhe von € 21.227,00 bedeutet für unseren Mandanten einen Mehrerlös von 29%.

Ich empfehle allen Versicherungskunden, die noch laufende Verträge bei der Clerical Medical oder auch einer anderen britischen Lebensversicherungsgesellschaft haben, insbesondere vor dem Hintergrund des BREXIT über eine sofortige Beendigung ihrer Verträge nachzudenken und ihre rechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die Optmierung der Auszahlungssumme durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Ich halte die juristische und wirtschaftliche Zukunft dieser Verträge für sehr unsicher. Versicherungskunden sollten den “Widerrufsjoker” zur Optimierung ihrer Auszahlungssumme nutzen.

Zur Überprüfung Ihrer indivuellen Möglichkeiten senden Sie bitte eine Email an:

info@lebensversicherung-ausstieg.de

oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

http://www.lebensversicherung-ausstieg.de/#pruefung