Aktuelle Rechtsprechung des EuGH
Erneut die Rechte von Versicherungsnehmern bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen vor dem EuGH bestätigt
Jetzt die Möglichkeit zur Rückabwicklung nutzen
„Bereits 2013 hat der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) mit seinem Grundsatzurteil die Weichen für ein „ewiges Widerrufsrecht“ von Versicherungsnehmern von Lebensversicherungsverträgen gestellt. Mit ihren Schlussanträgen hat die Generalanwältin beim EuGH die sehr verbraucherfreundliche Auslegung und somit die weitreichenden Verbraucherrechte bestätigt und bekräftigt. Betroffenen Versicherungsnehmern ist somit weiterhin zu empfehlen und anzuraten, die Möglichkeit zur Rückabwicklung von Versicherungsverträgen zu nutzen und auf diesem Wege einen erheblichen Mehrerlös von bis zu 50% (im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert) zu erhalten“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger.
Der EuGH hat unter anderem darüber zu befinden, welche inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht zu stellen sind und ob eine Rückabwicklung möglicherweise durch eine im Vorfeld bereits erklärte Kündigung ausgeschlossen sein könnte.
Nach deutlichem Rechtsverständnis der zuständigen Generalanwältin hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer klar und verständlich darüber zu belehren, in welcher Form der Rücktritt zu erklären ist. Nach der europäischen Grundlage ist es geboten, dass dem Versicherungsnehmer deutlich wird, dass ein formfreier Rücktritt nicht möglich ist. „Gerade hier war den Versicherungsnehmern, die bei Abschluss der Versicherungsverträge über deren Rücktrittsrecht belehrt wurden, häufig die Geltendmachung ihrer Rechte verwehrt. Nunmehr liegt eine sehr versicherungsnehmerfreundliche Auslegung der europäischen Regelung vor, wodurch es nunmehr auch diesen Versicherungsnehmern ermöglicht wird, die Rückabwicklung einzuleiten“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.
Zudem wurde deutlich, dass auch bei bereits gekündigten Verträgen weiterhin der Rücktritt erklärt werden kann und somit den Versicherungsnehmern auch hier die Möglichkeit bleibt, einen nicht unerheblichen Mehrerlös aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Die bisherige Rechtsprechung des BGH wird hiermit ausdrücklich bestätigt.
„Es wird betroffenen Versicherungsnehmern daher angeraten, die vorhandenen Versicherungsverträge von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und den Widerspruch bzw. Rücktritt erklären zu lassen und auf diesem Wege einen nicht unerheblichen Mehrerlös zu erreichen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger weiter.
Betroffene Versicherungsnehmer können sich über das Kontaktformular mit der Kanzlei Dr. Greger & Collegen in Verbindung setzen und die Versicherungsverträge zur Überprüfung einreichen.