Wertentwicklung enttäuschend

Raus mit Plus!“ – Jetzt Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen!

Lebensversicherungen galten viele Jahre lang als unverzichtbarer Bestandteil der privaten Altersvorsorge. In Deutschland existieren deshalb etwa 90 Mio. (!) Lebensversicherungsverträge. Doch das historisch niedrige Zinsniveau macht es vielen Versicherungsgesellschaften zunehmend schwerer, ihre bei Vertragsabschluss abgegebenen Zinsversprechen zu erfüllen. Die bei Vertragsende auszuzahlenden Summen reduzieren sich deshalb von Jahr zu Jahr.


Versicherungsgesellschaften dürfen Bewertungsreserven wohl kürzen

Der Bundesgerichtshof hat sich diese Woche mit dem Thema der Renditekürzungen beschäftigt (Az. IV ZR 201/17). Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, welche Beträge den Versicherungsnehmern am Ende der Vertragslaufzeit aus den sogenannten „Bewertungsreserven“ zustehen. Die für das Verfahren zustehenden Richter am Bundesgerichtshof haben bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die von Verbraucherschützern kritisierte Kürzung der Bewertungsreserven wohl rechtmäßig ist. Die Sparer müssen deshalb wohl weiterhin mit erheblichen Einschnitten rechnen. Das Urteil des BGH wird für 27. Juni 2018 erwartet.


Viele Versicherungsnehmer ziehen vorzeitige Vertragskündigung in Betracht

Für Versicherungsnehmer, die das Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht abwarten wollen, stellen Kündigung und/oder Widerruf mögliche Handlungsoptionen dar. Auch wenn bei einer Kündigung der zur Auszahlung kommende Rückkaufswert bedingt durch die Verrechnung mit Kosten und Gebühren erfahrungsgemäß geringer ausfallen wird als die bereits eingezahlten Beiträge, kann die Kündigung, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften, deren wirtschaftliche Zukunft unsicher ist, als erster wichtiger Schritt sinnvoll und empfehlenswert sein.


„Raus mit Plus“ durch Widerruf!

Parallel dazu kann dann der Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem ausgezahlten Rückkaufswert durch die Erklärung des Widerrufs durchgesetzt werden. Bei erfolgreichem Vertragswiderruf müssen die Lebensversicherungsunternehmen grundsätzlich den Gesamtbetrag aller bereits geleisteten Einzahlungen zurückerstatten – ohne Abzug von Kosten und Gebühren. Lediglich die Kosten für den übernommenen Versicherungsschutz während der bisherigen Laufzeit dürfen von der Versicherungsgesellschaft einbehalten werden. Im Gegenzug haben die Lebensversicherungen den eingezahlten Betrag aber auch für die gesamte Laufzeit mit durchschnittlich fünf Prozent über dem jeweiligen für das Jahr geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Diese Verzinsung ist in der Regel sogar höher als der vertraglich garantierte Mindestzins.


Widerrufsmöglichkeiten prüfen lassen!

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und EuGH haben den Versicherungsnehmern ein „ewiges Widerrufsrecht“ zugesprochen. Dies bedeutet konkret: Ist die in den Versicherungsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft, hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen, so dass die betreffenden Verträge noch heute widerrufen und damit rückabgewickelt werden können.


Erste Anlaufstelle: www.lebensversicherung-ausstieg.de

Um abzuklären, ob auch Ihr konkreter Lebensversicherungsvertrag durch Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt werden kann und ob damit auch Sie von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung profitieren können, bietet die Internetseite www.lebensversicherung-ausstieg.de eine erste kostenfreie und unverbindliche Anlaufstelle. Erfahrene Rechtsanwälte überprüfen, ob und gegebenenfalls wie Sie sich von Ihrer Lebensversicherung lösen können und zeigen Ihnen in einer anschließenden Beratung auf, welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind.

www.lebensversicherung-ausstieg.de – ein Service der Kanzlei Dr. Greger & Collegen